(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der ARIBA Personaldienstleistungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Personaldienstleister“) und ihren Auftraggebern in den Bereichen Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung.
(2) Für die Arbeitnehmerüberlassung gelten ergänzend die AGB Arbeitnehmerüberlassung, für die Personalvermittlung ergänzend die AGB Personalvermittlung. Bei Widersprüchen gehen die jeweiligen speziellen AGB diesen Allgemeinen AGB vor.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Personaldienstleister stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(5) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass hierauf jeweils erneut hingewiesen werden muss.
(1) Angebote des Personaldienstleisters sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Bestätigung des Personaldienstleisters, durch Unterzeichnung eines Vertrages oder spätestens durch Aufnahme der vereinbarten Leistung zustande.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Textform.
Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Leistungen des Personaldienstleisters in Anspruch nimmt.
Textform: Textform im Sinne des § 126b BGB (z. B. E-Mail, Telefax, Brief); eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
Verbundene Unternehmen: Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, insbesondere Mehrheitsbeteiligungen sowie abhängige und herrschende Unternehmen.
Der Auftraggeber stellt dem Personaldienstleister rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen zur Verfügung und teilt Änderungen wesentlicher Umstände unverzüglich mit. Näheres regeln die jeweiligen speziellen AGB.
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung bzw. dem Einzelvertrag sowie den ergänzenden Regelungen der speziellen AGB. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen können in Textform bzw. elektronisch übermittelt werden.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Personaldienstleisters oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(1) Der Personaldienstleister haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Personaldienstleister nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, wie z. B. die sorgfältige Auswahl des überlassenen bzw. vermittelten Mitarbeiters), begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden haftet der Personaldienstleister nicht, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Personaldienstleister übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben, die ihm von Bewerbern, überlassenen Arbeitnehmern oder Dritten mitgeteilt wurden, und leitet diese ohne eigene Prüfung an den Auftraggeber weiter.
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich; dies gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem BDSG. Näheres regelt die Datenschutzerklärung des Personaldienstleisters sowie die jeweilige Einwilligungserklärung der betroffenen Personen.
(3) Personenbezogene Daten von Kandidaten und Bewerbern werden gelöscht, sobald der jeweilige Verarbeitungszweck entfällt, spätestens jedoch vier Monate nach Beendigung des Auswahl- bzw. Überlassungsverfahrens, soweit keine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
Kann der Personaldienstleister seine Leistung wegen Umständen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Epidemien), ganz oder teilweise nicht erbringen, ist er für die Dauer und im Umfang der Behinderung von seiner Leistungspflicht befreit.
Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen Zustimmung des Personaldienstleisters in Textform.
Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und einem an ihn überlassenen Mitarbeiter des Personaldienstleisters wird eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des Mitarbeiters.
(1) Schließt der Auftraggeber – oder ein mit ihm nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen – während der laufenden Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach deren Beendigung mit einem überlassenen Mitarbeiter ein Arbeits-, Dienst- oder sonstiges entgeltliches Beschäftigungsverhältnis, gleich in welcher vertraglichen Ausgestaltung, steht dem Personaldienstleister eine Übernahmevergütung zu, sofern die Überlassung hierfür ursächlich war. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Überlassung für den Vertragsschluss nicht ursächlich war.
(2) Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, richtet sich die Höhe der Übernahmevergütung nach der Dauer des vorangegangenen Einsatzes:
| Einsatzdauer bis Übernahme | Übernahmevergütung |
|---|---|
| bis Ende des 3. Einsatzmonats | 4 Bruttomonatsvergütungen |
| 4. bis 6. Einsatzmonat | 3 Bruttomonatsvergütungen |
| 7. bis 12. Einsatzmonat | 2 Bruttomonatsvergütungen |
| 13. bis 18. Einsatzmonat | 1 Bruttomonatsvergütung |
| ab dem 19. Einsatzmonat | provisionsfrei |
Maßgeblich für die Berechnung ist die vereinbarte Bruttomonatsvergütung des übernommenen Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Übernahme, einschließlich regelmäßig gewährter Zulagen; einmalige Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über den Abschluss eines entsprechenden Vertragsverhältnisses und legt auf Verlangen geeignete Nachweise zu Zeitpunkt und Vergütung vor. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn ein Beschäftigungsverhältnis unter Einschaltung Dritter zustande kommt, das wirtschaftlich einer Übernahme im Sinne dieser Bestimmung entspricht.
(4) Direktvermittlung ohne vorherige Überlassung: Stellt sich der Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten nach Vorstellung eines Bewerbers durch den Personaldienstleister – ohne dass zuvor eine Überlassung dieses Bewerbers stattgefunden hat – mit diesem ein Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis her, wird eine Vermittlungsvergütung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, bezogen auf das künftige Jahresbruttozielgehalt beim Auftraggeber, fällig. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich und gehen vor. Das Jahresbruttozielgehalt umfasst die gesamte voraussichtliche Bruttovergütung der ersten zwölf Beschäftigungsmonate, insbesondere Grundvergütung, variable Vergütungsbestandteile, Boni, Provisionen, Tantiemen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige geldwerte Vorteile (z. B. Firmenwagen); bei variablen Bestandteilen ist eine Zielerreichung von 100 % zugrunde zu legen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleister das mit dem übernommenen Mitarbeiter bzw. dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonats- bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des jeweiligen Vertragsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Näheres zur Arbeitnehmerüberlassung regeln die AGB Arbeitnehmerüberlassung, näheres zur Personalvermittlung die AGB Personalvermittlung.
(1) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Textform.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Pinneberg. Der Personaldienstleister ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
