(1) Der Personaldienstleister überlässt dem Kunden auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in dessen Betrieb entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Tätigkeit, Qualifikation und Einsatzdauer.
(2) Die Benennung der zu überlassende Arbeitnehmer (Konkretisierung gem. § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG) erfolgt entweder unmittelbar im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder gesondert in Textform, spätestens jedoch vor Beginn der Überlassung.
(3) Eine Pflicht des Kunden zur Anforderung von Arbeitnehmern begründet dieser Vertrag nicht.
Der Personaldienstleister verfügt über eine gültige unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 AÜG. Eine Kopie der Erlaubnisurkunde wird dem Kunden auf Anfrage übermittelt. Sollte die Erlaubnis widerrufen, zurückgenommen oder nicht verlängert werden, informiert der Personaldienstleister den Kunden hierüber unverzüglich.
(1) Der Personaldienstleister erklärt, dass er einzelvertraglich mit seinen Mitarbeitern die Anwendung der zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) und den Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge sowie der entsprechenden Branchenzuschlagstarifverträge vereinbart hat.
(2) Soweit Branchenzuschläge zur Anwendung kommen, teilt der Kunde dem Personaldienstleister die hierfür erforderlichen Angaben zur Branchenzugehörigkeit seines Betriebs rechtzeitig und vollständig in Textform mit und zeigt Änderungen unverzüglich an.
(1) Sofern bei der Überlassung keine Branchenzuschlagstarifverträge zur Anwendung kommen, hat der überlassene Mitarbeiter gemäß § 8 AÜG nach neunmonatiger ununterbrochener Überlassung an den Kunden Anspruch auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs (Equal Pay). Der Kunde teilt dem Personaldienstleister die hierfür erforderlichen Entgeltbestandteile rechtzeitig in Textform mit und zeigt spätere Änderungen unverzüglich an.
(2) Vorherige Überlassungszeiten durch denselben oder einen anderen Personaldienstleister werden vollständig angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG).
(3) Der Kunde teilt dem Personaldienstleister vor Beginn der Überlassung eine etwaige Vorbeschäftigung des Mitarbeiters im Kundenbetrieb innerhalb der letzten drei Monate sowie ein etwaiges Ausscheiden des Mitarbeiters aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen in den letzten sechs Monaten mit.
(1) Während des Einsatzes unterliegt der überlassene Mitarbeiter hinsichtlich der konkreten Arbeitsausführung dem fachlichen Weisungsrecht des Kunden; dieses darf nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit ausgeübt werden. Änderungen des Tätigkeitsbereichs, des Einsatzortes oder wesentlicher Arbeitsbedingungen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Personaldienstleister.
(2) Für die Arbeitszeit gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sowie die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen. Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bedürfen einer vorherigen Absprache mit dem Personaldienstleister.
(1) Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er stellt sicher, dass die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden, und weist den Mitarbeiter vor Einsatzbeginn in Arbeitsabläufe, Sicherheitsvorschriften und Notfallmaßnahmen ein.
(2) Erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird, soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt.
(3) Der Kunde zeigt einen etwaigen Arbeitsunfall dem Personaldienstleister unverzüglich, spätestens am selben Arbeitstag, an und übermittelt die für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII erforderlichen Informationen.
(4) Der Kunde informiert den Personaldienstleister unverzüglich über geplante und ihm bekannte Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen.
Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet; dies gilt auch nach Beendigung des Einsatzes fort.
(1) Der Kunde bestätigt die vom überlassenen Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden wöchentlich anhand von Stundenzetteln oder eines vereinbarten digitalen Zeiterfassungssystems.
(2) Die Abrechnung erfolgt standardmäßig alle 14 Tage auf Basis der bestätigten Arbeitsstunden; abweichende Abrechnungszeiträume bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Die Vergütung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Personaldienstleister berechtigt, sämtliche offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und die Fortsetzung der Überlassung vom Ausgleich abhängig zu machen.
(1) Ist der Kunde mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, kann er ihn binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen; darüber hinaus mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines Grundes, der zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde. Die Zurückweisung bedarf der Textform unter Angabe der Gründe.
(2) Der Personaldienstleister ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, im Fall der Zurückweisung einen anderen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zu überlassen, sofern er den zurückgewiesenen Mitarbeiter ordnungsgemäß ausgewählt hatte. Bei unvorhergesehenem Ausfall (z. B. Krankheit) stellt der Personaldienstleister innerhalb von 24 Stunden gleichwertigen Ersatz.
(3) Der Personaldienstleister ist im Übrigen berechtigt, den überlassenen Mitarbeiter aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen jederzeit durch einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter auszutauschen.
(1) Schließt der Kunde – oder ein mit ihm nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen – während der laufenden Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach deren Beendigung mit einem überlassenen Mitarbeiter ein Arbeits-, Dienst- oder sonstiges entgeltliches Beschäftigungsverhältnis, gleich in welcher vertraglichen Ausgestaltung, steht dem Personaldienstleister eine Übernahmevergütung zu, sofern die Überlassung hierfür ursächlich war. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Überlassung für den Vertragsschluss nicht ursächlich war.
(2) Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, richtet sich die Höhe der Übernahmevergütung nach der Dauer des vorangegangenen Einsatzes:
| Einsatzdauer bis Übernahme | Übernahmevergütung |
|---|---|
| bis Ende des 3. Einsatzmonats | 4 Bruttomonatsvergütungen |
| 4. bis 6. Einsatzmonat | 3 Bruttomonatsvergütungen |
| 7. bis 12. Einsatzmonat | 2 Bruttomonatsvergütungen |
| 13. bis 18. Einsatzmonat | 1 Bruttomonatsvergütung |
| ab dem 19. Einsatzmonat | provisionsfrei |
Maßgeblich für die Berechnung ist die vereinbarte Bruttomonatsvergütung des übernommenen Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Übernahme, einschließlich regelmäßig gewährter Zulagen; einmalige Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Kunde informiert den Personaldienstleister unverzüglich über den Abschluss eines entsprechenden Vertragsverhältnisses und legt auf Verlangen geeignete Nachweise zu Zeitpunkt und Vergütung vor. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn ein Beschäftigungsverhältnis unter Einschaltung Dritter zustande kommt, dass wirtschaftlich einer Übernahme im Sinne dieser Bestimmung entspricht.
(4) Diese Regelung entspricht § 11 der Allgemeinen AGB, der ergänzend gilt.
(1) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann beiderseits mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zum folgenden Werktag gekündigt werden, soweit nicht einzelvertraglich eine feste Laufzeit vereinbart ist. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Jede Kündigung bedarf der Textform. Eine nur dem Mitarbeiter mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.
(3) Der Personaldienstleister ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten ist.
Ergänzend gelten die Allgemeinen AGB der ARIBA Personaldienstleistungsgesellschaft mbH, insbesondere zu Haftung, Aufrechnung, Höherer Gewalt, Datenschutz, Gerichtsstand und salvatorischer Klausel.
