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AGB PersonalvermittlungThomas Gruendel2026-08-27T09:28:07+01:00
AGB Personalvermittlung ARIBA Personaldienstleistungsgesellschaft mbH · ergänzend zu den Allgemeinen AGB
§ 1 Vermittlungsauftrag

(1) Der Auftraggeber beauftragt den Personaldienstleister durch Übergabe eines Aufgaben- und Anforderungsprofils mit der Suche und Vermittlung von Kandidaten für die zu besetzende(n) Position(en).

(2) Der Personaldienstleister erbringt insbesondere folgende Leistungen: Recherche und Vorauswahl geeigneter Kandidaten, Interviews, Einholung von Referenzen, Übermittlung eines Qualifikationsprofils sowie die Korrespondenz mit dem Kandidaten.

(3) Der Personaldienstleister schuldet eine sorgfältige Auswahl geeigneter Kandidaten, nicht jedoch einen bestimmten Vermittlungserfolg.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Vermittlung von Ausbildungsverhältnissen.

§ 2 Vorstellung von Kandidaten

Eine Vorstellung eines Kandidaten liegt vor, sobald der Personaldienstleister dem Auftraggeber Bewerbungsunterlagen, ein Qualifikationsprofil oder sonstige Informationen übermittelt, die den Kandidaten identifizierbar machen.

§ 3 Bekanntheitsklausel

Ist dem Auftraggeber ein vorgestellter Kandidat bereits bekannt, zeigt er dies dem Personaldienstleister unverzüglich in Textform unter Darlegung von Zeitpunkt und Umständen der Bekanntschaft an. Unterbleibt die Anzeige, gilt der Kandidat als durch den Personaldienstleister vorgestellt; kommt es zu einem Vertragsschluss, schuldet der Auftraggeber das Honorar ungeschmälert.

§ 4 Vertraulichkeit und Nutzung der Bewerberunterlagen

(1) Bewerbungsunterlagen, Qualifikationsprofile und sonstige Kandidateninformationen dürfen ausschließlich zur Prüfung einer Einstellung für die beauftragte Position verwendet werden.

(2) Eine Weitergabe an Dritte oder an mit dem Auftraggeber nach § 15 AktG verbundene Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Personaldienstleisters. Erfolgt, gleichwohl eine Einstellung bei einem solchen Dritten oder verbundenen Unternehmen, gelten die Regelungen zum Vermittlungshonorar entsprechend.

(3) Nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens sind Bewerberunterlagen auf Verlangen des Personaldienstleisters zurückzugeben oder datenschutzkonform zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

§ 5 Vermittlungshonorar

(1) Die Höhe des Vermittlungshonorars ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Honorar drei Bruttomonatsgehälter, bezogen auf das Jahresbruttozielgehalt gemäß Abs. 2 (entsprechend einem Viertel des Jahresbruttozielgehalts), zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Das Jahresbruttozielgehalt umfasst die gesamte voraussichtliche Bruttovergütung der ersten zwölf Beschäftigungsmonate, insbesondere Grundvergütung, variable Vergütungsbestandteile, Boni, Provisionen, Tantiemen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige geldwerte Vorteile (z. B. Firmenwagen); bei variablen Bestandteilen ist eine Zielerreichung von 100 % zugrunde zu legen.

(3) Der Honoraranspruch entsteht in voller Höhe mit Abschluss eines Vertragsverhältnisses (unabhängig ob Anstellung, Ausbildung oder freiberufliche Tätigkeit) zwischen dem Auftraggeber – oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen – und einem vom Personaldienstleister vorgestellten Kandidaten.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleister das mit dem Kandidaten vereinbarte Bruttomonats- bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des Vertragsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Fälligkeit

(1) Das Honorar wird mit Abschluss des Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vom Personaldienstleister vorgestellten Kandidaten in voller Höhe zur Zahlung fällig. Der Personaldienstleister stellt die Rechnung, sobald er vom Vertragsschluss Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Kandidat berührt den Bestand des Honoraranspruchs nicht (§ 5 Abs. 3).

§ 7 Nachbesetzung

Eine Nachbesetzungsgarantie besteht nicht. Eine solche kann im Einzelfall gesondert und in Textform vereinbart werden.

§ 8 Informationspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister Vorstellungsgespräche, Probearbeiten sowie den Abschluss oder das Nichtzustandekommen eines Vertrages mit einem vorgestellten Kandidaten unverzüglich mit und legt auf Verlangen geeignete Nachweise zu Vertragsschluss und vereinbarter Vergütung vor.

§ 9 Schlussbestimmungen

Ergänzend gelten die Allgemeinen AGB der ARIBA Personaldienstleistungsgesellschaft mbH, insbesondere zu Haftung, Aufrechnung, Datenschutz, Gerichtsstand und salvatorischer Klausel.

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